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Meine Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der Zahlungsfähigkeit meiner Klienten.
Die Hilfsbereitschaft des Heilers soll nicht von den finanziellen Möglichkeiten des Klienten abhängen. Es ist Heilern aber nicht generell zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten.

Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des Klienten erfolgen.
Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in Abwesenheit des Klienten. Denn beides sind Leistungen, deren Häufigkeit und Dauer der Klient nicht zuverlässig kontrollieren kann. Daher fallen telefonische Sitzungen nicht unter dieses Verbot.